Allgemeine Geschäftsbedingungen von TESLA Energy Storage


Artikel I. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TESLA Energy Storage a.s. (im Folgenden “AGB” genannt) gelten vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 1.2 für alle Verträge (im Folgenden “Vertrag” genannt), in denen sich TESLA Energy Storage a.s. (im Folgenden “Auftragnehmer” genannt) verpflichtet, Arbeiten für seinen Kunden (im Folgenden “Auftraggeber” genannt) auszuführen. Unter den Arbeiten ist die Herstellung verschiedener Arten von skalierbaren Batteriesystemen zu verstehen (im Folgenden als “Ausrüstung” bezeichnet).

1.2 Diese AGB gelten nur für Verträge, die sich ausdrücklich auf diese AGB beziehen. Der Inhalt des Vertrags wird immer auf der Grundlage eines vom Auftragnehmer erstellten und vom Auftraggeber akzeptierten Angebots festgelegt.


Artikel II. Ausführung der Arbeiten

2.1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind die Arbeiten abgeschlossen, wenn die Ausrüstung vom Auftragnehmer am Bestimmungsort installiert wurde. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird der Transport zum Bestimmungsort durch den Auftragnehmer organisiert.

2.2 Das Datum der steuerpflichtigen Leistung ist das Datum der Annahme der Ausrüstung durch den Kunden und der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls der Ausrüstung am vereinbarten Bestimmungsort.



2.3 Das Risiko für Schäden an der Ausrüstung geht auf den Kunden über: a) wenn der Auftragnehmer die Ausrüstung zum Kunden transportiert, an dem Tag, an dem das Transportmittel mit der Ausrüstung am vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, und b) wenn der Kunde die Ausrüstung zu sich selbst transportiert, an dem Tag, an dem die Ausrüstung auf dem Gelände des Auftragnehmers zum Verladen auf das Transportmittel des Kunden bereit ist.

2.4 Bei der Ausrüstung handelt es sich um ein einzigartiges Gerät, das nach den genauen Anforderungen des Kunden hergestellt wurde und den spezifischen Bedürfnissen des Kunden entspricht. Aus diesem Grund kann der Auftragnehmer vor der Fertigstellung einen Vortest durchführen. Dort hat der Kunde die Möglichkeit, die Leistung des Werks laufend zu überprüfen und eventuelle Änderungen an der Ausrüstung vorzuschlagen. Wenn die Parteien eine Vorabinbetriebnahme der Ausrüstung vereinbaren, findet diese immer in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers statt. Der Kunde sorgt dafür, dass ausreichend Personal anwesend ist, um die Vorabnahme der Ausrüstung durchzuführen. Der Kunde stellt für die Vorabnahme zu dem vom Auftragnehmer angegebenen Zeitpunkt und in der vom Auftragnehmer angegebenen Menge Proben aller von der Anlage zu verarbeitenden Komponenten und Materialien zur Verfügung (um die Funktionalität der Anlage realistisch testen zu können).

2.5 Das Eigentumsrecht an der Ausrüstung geht erst nach vollständiger Bezahlung des Preises für die Arbeiten auf den Kunden über.

2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung des Abschlusses jeder vereinbarten Phase der Ausführung der Arbeiten zu verlangen (z.B., aber nicht ausschließlich, ein Vorabnahmeprotokoll, ein Abnahmeprotokoll nach der Installation der Anlagen usw.). Die Form der Bestätigung wird vom Auftragnehmer festgelegt.


Artikel III. Preis des Werkes

3.1 Der Preis für das Werk deckt die Kosten für die Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag. Wenn der Auftragnehmer zum Beispiel verpflichtet ist, die Ausrüstung an ihren Bestimmungsort zu transportieren, deckt der Preis auch die Kosten für die Verpackung und den Transport der Ausrüstung. Zölle und andere Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Transport der Ausrüstung über die Zollgrenze anfallen, gehen jedoch immer zu Lasten des Auftraggebers.

3.2 Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Frist für die Zahlung des Preises für die Arbeiten 30 Tage ab dem Datum der steuerpflichtigen Leistung gemäß Artikel 2.2.

3.3 Die Mehrwertsteuer wird auf den Preis der Arbeiten aufgeschlagen.

3.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den im Angebot, auf dessen Grundlage der Vertrag geschlossen wurde, angegebenen Preis zu ändern, wenn die Preisänderung auf eine Änderung der Preise der für die Herstellung der Ausrüstung erforderlichen Einsatzmittel zurückzuführen ist und diese Änderungen außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen. Als Änderungen, die sich dem Einfluss des Auftragnehmers entziehen, gilt eine Erhöhung der Preise für die zur Herstellung der Ausrüstung verwendeten Komponenten um mehr als 5 % zwischen dem Datum der Annahme des Angebots und dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Bestellung beim Unterauftragnehmer des Auftragnehmers. In diesem Fall erhöht sich der Gesamtpreis der Ausrüstung um den Anstieg der Komponentenpreise. Im Falle einer Erhöhung der Komponentenpreise wird der Kunde vom Auftragnehmer stets unverzüglich über den Preis der Vorleistungen zum Zeitpunkt der Angebotsannahme sowie über den Preis der Vorleistungen zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Bestellung beim Unterauftragnehmer informiert.


Artikel IV. Zusammenarbeit des Kunden

4.1 Neben den im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Verpflichtungen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer jede andere für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Mitwirkung zu gewähren. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Mitwirkung auch innerhalb von 15 Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers nicht gewährt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Auftraggebers, in anderen gesetzlich geregelten Fällen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

4.2 Im Falle eines Rücktritts des Auftragnehmers vom Vertrag ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des Preises des Werkes (d.h. des Preises ohne Mehrwertsteuer) zu zahlen. Mit Zustimmung des Auftragnehmers können andere Vereinbarungen getroffen werden, wenn der Auftragnehmer nicht alle im Vertrag vorgesehenen Kosten für die Ausführung des Werks verausgabt hat, d.h. insbesondere, wenn der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt, bevor das Werk ausgeführt wurde. Um jeden Zweifel auszuschließen, erklären die Parteien, dass sie die Vertragsstrafe in der oben genannten Höhe für angemessen und im Einklang mit den guten Sitten und dem Grundsatz des redlichen Geschäftsverkehrs halten. Zur Erläuterung erklären die Parteien, dass es sich bei der Ausrüstung um ein Einzelstück handelt, das genau nach den Anforderungen des Kunden und für seine speziellen Bedürfnisse hergestellt wurde. Daher ist ein Weiterverkauf der Ausrüstung an Dritte oder eine andere Verwendung der Ausrüstung nicht möglich. Im Falle des Rücktritts des Auftragnehmers vom Vertrag kann der Kunde jedoch gegen Zahlung der Vertragsstrafe die Lieferung des bis zum Rücktritt hergestellten Teils der Ausrüstung verlangen; die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

4.3 Fristen für die Ausführung der Arbeiten und andere Fristen, die der Auftragnehmer bei der Ausführung der Arbeiten einzuhalten hat, laufen während des Verzugs des Auftraggebers mit der Leistung der dem Auftragnehmer vom Auftraggeber geschuldeten Mitwirkung nicht ab.


Artikel V. Haftung für Mängel

5.1 Der Auftragnehmer haftet für Mängel an der Ausrüstung zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten und für Mängel, die an der Ausrüstung während der Gewährleistungsfrist (sofern vereinbart) auftreten.
Die Gewährleistungsfrist für die Ausrüstung beträgt 12 Monate, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. 5.2 Der Kunde muss dem Auftragnehmer Mängel schriftlich unter genauer Angabe des Umfangs und der Art des Mangels mitteilen. Die Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln erlöschen, wenn er den Mangel nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem er ihn bei Anwendung fachlicher Sorgfalt hätte erkennen können, in der vorgeschriebenen Weise anzeigt. Wenn der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist während der Arbeitszeit von 7:00 bis 17:00 Uhr schriftlich gemeldet wird, garantieren wir, dass wir innerhalb von 24 Stunden des nächsten Arbeitstages mit der Bearbeitung der Reklamation beginnen.

5.3 Der Auftragnehmer legt die Art und Weise und die Frist für die Befriedigung von Mängelansprüchen in einer Weise fest, die dem Grundsatz der Lauterkeit unter Berücksichtigung der Art des Mangels entspricht.


Artikel VI. Geistiges Eigentum

6.1 Alle geistigen Eigentumsrechte an der Ausrüstung, einschließlich ihrer Software, Pläne, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und anderer Waren, die Teil der Ausrüstung sind und Gegenstand von geistigen Eigentumsrechten sein können (zusammen das “mit der Ausrüstung verbundene geistige Eigentum”), gehören dem Kunden.

6.2 Der Kunde ist berechtigt, das mit der Ausrüstung verbundene geistige Eigentum nur in dem Umfang zu nutzen, der für die ordnungsgemäße Nutzung der Ausrüstung erforderlich ist. Um Zweifel auszuschließen, erklären die Parteien ausdrücklich, dass der Kunde keine Repliken der Ausrüstung oder eines Teils davon anfertigen darf, keine Kopien seiner Software, Pläne und Zeichnungen anfertigen darf und die Ausrüstung, einen Teil davon, seine Software, Pläne und Zeichnungen keinem Dritten zur Verfügung stellen darf.


Artikel VII. Schlussbestimmungen

7.1 Die Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB haben Vorrang vor den Bestimmungen ähnlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden. Die im Angebot gemäß Ziffer 1.2 enthaltenen Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.

7.2 Eine Partei, die der anderen Partei durch Verletzung ihrer Pflichten einen Schaden zufügt, ist verpflichtet, die andere Partei in vollem Umfang zu entschädigen, auch wenn die Erfüllung der verletzten Pflicht durch eine Vertragsstrafe gesichert ist.

7.3 Sofern nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, gilt der Rücktritt von diesem Vertrag nicht für die Bestimmungen über Vertragsstrafen, den Schutz vertraulicher Informationen und geistiges Eigentum in Bezug auf die Geräte.

7.4 Die Parteien vereinbaren, dass der Inhalt des Vertrages sowie alle Informationen, die sie einander beim Abschluss und der Durchführung des Vertrages zur Verfügung stellen, vertrauliche Informationen sind.

7.5 Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Slowakischen Republik mit Ausnahme der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. 7.6 Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien sind die Gerichte der Slowakischen Republik zuständig.

Aufsichtsbehörde:

SOI Inspektorat mit Sitz in Bratislava für die Region Bratislava Bajkalská 21/A, Postfach 5, 820 07 Bratislava 27 Abteilung Überwachung Tel. Nr.: 02/ 58 272 172 – 3; 02/ 58 272 106 Fax Nr.: 02/ 58 272 170 E-Mail: ba@soi.sk

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu unseren Produkten, ihren Funktionen und Serviceanforderungen.

  • Was ist ein Batterie-Energiespeichersystem (BESS) und wofür wird es verwendet?

    BESS (Batterie-Energiespeichersystem) ist eine Technologie zur Speicherung von Strom in Batterien, die eine flexible und effiziente Nutzung von Energie entsprechend dem aktuellen Bedarf ermöglicht. Solche Systeme tragen dazu bei, das Stromnetz zu stabilisieren, die Abhängigkeit von schwankenden Strompreisen zu verringern und die Energieunabhängigkeit zu erhöhen, indem sie die effiziente Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wie Sonnen- oder Windenergie ermöglichen.

  • Was sind die wichtigsten Vorteile von BESS für Industrie und Gewerbe?

    Die wichtigsten Vorteile sind:

    – Kostenoptimierung – Gespeicherte Energie kann zu Spitzenzeiten genutzt werden, wenn die Strompreise hoch sind, wodurch die Betriebskosten gesenkt werden.

    – Backup-Stromquelle – BESS bietet ein zuverlässiges Backup bei Ausfällen des Stromnetzes und gewährleistet so die Kontinuität von Produktion und Betrieb.

    – Ausgleich der Netzlast – Das Batteriesystem kann das Ungleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch ausgleichen und so eine Überlastung des Netzes verhindern und die Versorgung stabilisieren.

    – Unterstützung erneuerbarer Energien – Speichert überschüssige erneuerbare Energie und ermöglicht deren Nutzung, wenn keine Ressourcen verfügbar sind (z.B. nachts).

  • Wie lange wird das Batteriespeichersystem halten?

    Die Lebensdauer eines Batteriesystems hängt von mehreren Faktoren ab, z. B. von der Qualität der verwendeten Batterien, der Nutzungsintensität und der Art der Wartung. Standard-Lithium-Ionen-Batterien haben bei ordnungsgemäßem Betrieb in der Regel eine Lebensdauer von 10 bis 15 Jahren. Dank fortschrittlicher Energiemanagement-Technologien kann die Lebensdauer sogar noch höhere Werte erreichen, ohne dass es zu einem signifikanten Kapazitätsverlust kommt.

  • Wie wird das BESS angeschlossen und was sind die Anforderungen für seine Installation?

    BESS können entweder direkt als Teil des Gebäudeenergiemanagements oder als eigenständiges System mit Inselfunktion an das Stromnetz angeschlossen werden. Die Installation erfordert Platz für den Standort der Batteriemodule, die richtigen klimatischen Bedingungen sowie eine fachmännische Installation und Verbindung. Ein wichtiger Aspekt ist auch die Dimensionierung des Systems entsprechend den Bedürfnissen des Gebäudes und dem typischen Verbrauch.

  • Was sind die Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von BESS?

    Moderne BESS sind mit fortschrittlichen Sicherheitsmechanismen ausgestattet, darunter:

    – Wärmemanagement – Sorgt dafür, dass die Batterien innerhalb des optimalen Temperaturbereichs arbeiten.

    – Überlast- und Kurzschlussschutz – Verhindert Systemschäden und reduziert die Brandgefahr.

    – Frühwarnsystem – Überwacht den Status der einzelnen Batteriezellen und macht Sie auf Unregelmäßigkeiten aufmerksam, um das Risiko eines Ausfalls zu verringern.

  • Kann BESS erweitert werden, wenn mein Energiebedarf steigt?

    Ja, die meisten modernen Batteriesysteme sind modular und skalierbar. Das bedeutet, dass zusätzliche Batteriemodule je nach Bedarf hinzugefügt werden können, um die Kapazität und Leistung des gesamten Systems zu erhöhen. Diese Erweiterung erfordert jedoch eine fachkundige Beratung und Anpassung des Systems an die neuen Bedingungen, um eine optimale Integration zu gewährleisten.

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